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Materielles Recht · § 337 StPO

Das schriftliche Urteil muss sich rechtlich selbst tragen.

Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Revisionsgericht prüft dabei die schriftlichen Urteilsgründe – nicht eine neue, eigene Version des Tatgeschehens.

Sachrüge in der Revision

Die allgemeine Sachrüge eröffnet die Prüfung, ob das Urteil auf einer Verletzung sachlichen Rechts beruht. Im Zentrum stehen die getroffenen Feststellungen, ihre rechtliche Würdigung, die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgenentscheidung.

Was prüft das Revisionsgericht?

01

Feststellungen

Sind alle Tatsachen festgestellt, die den angewandten Straftatbestand und die Schuldform tragen? Sind die Feststellungen widerspruchsfrei und eindeutig?

02

Rechtliche Würdigung

Wurde das festgestellte Verhalten unter die richtige Strafnorm gefasst? Sind Qualifikationen, Versuch, Rücktritt, Täterschaft oder Teilnahme rechtsfehlerfrei beurteilt?

03

Beweiswürdigung

Ist sie lückenhaft, widersprüchlich, unklar oder verstößt sie gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze? Hat das Gericht überspannte Anforderungen gestellt?

04

Strafzumessung

Wurden unzulässige Erwägungen verwertet, bestimmende Umstände übersehen oder Tatsachen doppelt zulasten des Angeklagten berücksichtigt?

Keine neue Tatsachenbewertung

Die Revision kann nicht allein darauf gestützt werden, dass Zeugen anders hätten gewürdigt oder andere Schlussfolgerungen für überzeugender gehalten werden können. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen Rechtsfehler erkennen lassen.

Deshalb muss eine ausgeführte Sachrüge genau zeigen, wo die rechtliche Grenze überschritten ist. Der bloße Satz, das Urteil sei „falsch“ oder „ungerecht“, ersetzt keine revisionsrechtliche Analyse.

Beweiswürdigung: typische Rechtsfehler

  • wesentliche Beweisergebnisse werden nicht erkennbar in die Gesamtwürdigung einbezogen,
  • Feststellungen widersprechen einander oder der zugrunde gelegten Einlassung,
  • Schlussfolgerungen sind objektiv nicht nachvollziehbar,
  • entlastende Umstände werden mit rechtlich fehlerhaften Erwägungen verworfen,
  • bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bleibt die gebotene Gesamtwürdigung lückenhaft.

Strafzumessungsrevision

Die konkrete Strafhöhe liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatgerichts. Revisionsrechtlich überprüfbar ist aber, ob das Gericht von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist, alle bestimmenden Umstände gewürdigt und keine sachfremden oder doppelt verwerteten Gesichtspunkte herangezogen hat.

Allgemeine Sachrüge – ausgeführte Sachrüge

Die allgemeine Sachrüge kann knapp erhoben werden. Eine ausgeführte Sachrüge erläutert gezielt die in den Urteilsgründen erkennbaren Rechtsfehler. Umfang ersetzt auch hier nicht Präzision.

Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Revision nicht auf Verdacht, sondern mit Methode.

Schildern Sie kurz, wann das Urteil verkündet und wann es zugestellt wurde. Wir klären zuerst die Fristen und den nächsten sinnvollen Schritt.

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