Ablauf des Revisionsverfahrens
Die Revision wird beim Tatgericht eingelegt und begründet. Erst danach gelangt die Sache über die Staatsanwaltschaft zum zuständigen Revisionsgericht – je nach Ausgangsgericht zum Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof.
Die Verfahrensstufen
Urteilsverkündung und Einlegung
Die Wochenfrist wird gesichert. Eine Begründung ist zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch nicht erforderlich.
Schriftliches Urteil und Protokoll
Nach Zustellung beginnt regelmäßig die Begründungsfrist. Jetzt werden Urteil, Hauptverhandlungsprotokoll und relevante Aktenbestandteile zusammengeführt.
Revisionsbegründung
Revisionsanträge, Sachrüge und gegebenenfalls Verfahrensrügen werden beim Tatgericht angebracht.
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft kann eine Gegenerklärung abgeben. Beim BGH nimmt regelmäßig der Generalbundesanwalt, beim OLG die Generalstaatsanwaltschaft Stellung.
Entscheidung
Das Revisionsgericht entscheidet durch Beschluss oder nach Revisionshauptverhandlung durch Urteil.
Entscheidung nach § 349 StPO
Viele Revisionen werden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Hält die Revisionsstaatsanwaltschaft die Revision für offensichtlich unbegründet, kann sie einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO stellen. Die Verteidigung erhält Gelegenheit zur schriftlichen Erwiderung.
Umgekehrt kann das Revisionsgericht ein Urteil bei offensichtlicher Begründetheit unter bestimmten Voraussetzungen durch Beschluss aufheben. Eine Revisionshauptverhandlung findet nur in einem Teil der Verfahren statt.
Mögliche Ergebnisse
- Verwerfung: Das angefochtene Urteil bleibt bestehen.
- Aufhebung und Zurückverweisung: Eine andere Abteilung oder Kammer des Tatgerichts verhandelt die Sache erneut.
- Teilaufhebung: Nur bestimmte Schuldspruch-, Straf- oder Maßregelteile werden aufgehoben.
- Eigene Sachentscheidung: In gesetzlich begrenzten Konstellationen kann das Revisionsgericht selbst entscheiden oder den Schuldspruch berichtigen.
Was nach einer Aufhebung geschieht
Wird das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, beginnt keine vollständig voraussetzungslose Neuauflage. Art und Umfang der Aufhebung bestimmen, welche Feststellungen bestehen bleiben und worüber das neue Tatgericht erneut entscheiden muss. Die Bindungswirkung der revisionsgerichtlichen Rechtsauffassung ist für die Strategie der neuen Hauptverhandlung zentral.
Verschlechterungsverbot
Hat nur der Angeklagte – oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten – Revision eingelegt, darf das Urteil grundsätzlich nicht in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil geändert werden (§ 358 Abs. 2 StPO). Einzelheiten und gesetzliche Ausnahmen müssen im konkreten Verfahren geprüft werden.
Revision nicht auf Verdacht, sondern mit Methode.
Schildern Sie kurz, wann das Urteil verkündet und wann es zugestellt wurde. Wir klären zuerst die Fristen und den nächsten sinnvollen Schritt.
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